Diverses

Steuerliche Aspekte zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis bei Heaven and Angels (Stand 2025)

Viele unserer Mitarbeiter sind Studenten oder Schüler und arbeiten zum ersten Mal in einem Job, für den sie Lohn bekommen. Vielleicht hören Sie dabei zum ersten Mal Begriffe wie Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung, „Minijob“ oder „kurzfristige Beschäftigung“ – und wollten doch eigentlich nur ein paar Wochen an einem unserer Engelstände mithelfen. Verständlich, dass das zunächst verwirrend wirken kann.

Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick geben. Bitte beachten Sie:
👉 Es handelt sich um eine allgemeine Orientierungshilfe, die keine Steuer- oder Rechtsberatung ersetzt. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an unser beauftragtes Lohnsteuerbüro oder direkt an die Minijob-Zentrale.

Grundsätzliches: Abzüge vom Lohn

Es gibt zwei wesentliche Arten von Abzügen:

1. Lohnsteuer
- Hängt von Ihrer Steuerklasse und Ihrem Jahreseinkommen ab.
- 2025 beträgt der steuerfreie Grundfreibetrag 11.784 € pro Jahr. Liegt Ihr Einkommen darunter, bekommen Sie die einbehaltene Lohnsteuer im Regelfall über eine Steuererklärung zurück.
- Mehr Infos: Bundesfinanzministerium – Grundfreibetrag.

2. Sozialversicherungsabgaben
- Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Ob Sie diese zahlen müssen, hängt von der Art Ihrer Beschäftigung ab (siehe unten).

ELStAM – Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal

Für die Lohnabrechnung brauchen wir Ihre 11-stellige Steueridentifikationsnummer.
Damit fragen wir über das ELStAM-Verfahren Ihre Steuerklasse und Kirchensteuermerkmale beim Finanzamt ab. Bitte tragen Sie die Daten schon im Einstellungsbogen ein, damit wir alles korrekt erfassen können.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn Sie maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei uns arbeiten.

Sozialversicherung:
Sie sind in diesem Fall sozialversicherungsfrei.
Achtung: Überschreiten Sie diese Grenze, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

Steuern:
Der Lohnsteuerabzug richtet sich nach Ihrer Steuerklasse. Bei Steuerklasse I und einem Jahreseinkommen unterhalb des Grundfreibetrags (11.784 € in 2025) erhalten Sie die einbehaltene Steuer über die Steuererklärung zurück.

Mehr Infos: Kurzfristige Beschäftigung – Minijob-Zentrale.

Minijob (geringfügige Beschäftigung)

Ein Minijob liegt vor, wenn Ihr monatliches Entgelt die Grenze von 538 € (Stand 2025) nicht überschreitet. Die Grenze passt sich automatisch an den Mindestlohn an.

Sozialversicherung:
- Minijobs sind rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer zahlt dabei einen geringen Eigenanteil.
- Sie können sich aber per schriftlichem Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.

Steuern:
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal übernehmen oder regulär nach ELStAM abrechnen.

Mehr Infos: Minijobs – Minijob-Zentrale.

Studentenjobs

Für Studenten, die während des Studiums regelmäßig arbeiten, gilt häufig die Werkstudentenregelung:

- Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Sie sind über Ihre studentische Krankenversicherung abgesichert).
- Beiträge zur Rentenversicherung fallen jedoch an.

Mehr Infos: Werkstudentenregelung – Deutsche Rentenversicherung.

Wenn Sie unsicher sind …

Falls Sie nicht genau wissen, wie Ihr Einkommen bei uns abgerechnet wird, hilft Ihnen unser Lohnsteuerbüro gerne weiter. Alternativ finden Sie verlässliche Informationen hier:

- Minijob-Zentrale
- Bundesfinanzministerium
- Deutsche Rentenversicherung

👉 Wir hoffen, Ihnen damit einen Überblick gegeben zu haben. Die Details hängen immer von Ihrer persönlichen Situation ab. Aber keine Sorge: Wir kümmern uns um die Abrechnung – und Sie können sich ganz darauf konzentrieren, Engelchen zum Strahlen zu bringen.