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Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis bei Heaven and Angels – Stand 2026

Viele unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Studierende oder Schülerinnen und Schüler und arbeiten zum ersten Mal in einem Job, für den sie Lohn erhalten. Vielleicht hören Sie dabei zum ersten Mal Begriffe wie Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung, „Minijob“ oder „kurzfristige Beschäftigung“ – und wollten doch eigentlich nur einige Wochen an einem unserer Engelstände mithelfen.

Verständlich, dass das zunächst verwirrend wirken kann. Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick geben.

Bitte beachten Sie:
Diese Informationen stellen lediglich eine allgemeine Orientierungshilfe dar und ersetzen keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Sozialversicherungsberatung. Welche Regelungen konkret gelten, hängt immer von Ihrer persönlichen Situation und möglichen weiteren Beschäftigungen ab.

Im Zweifel wenden Sie sich bitte an unser beauftragtes Lohnbüro oder direkt an die Minijob-Zentrale .
Grundsätzliches: mögliche Abzüge vom Lohn

Bei einer Beschäftigung können insbesondere zwei Arten von Abzügen entstehen:

1. Lohnsteuer
Die Höhe der Lohnsteuer hängt unter anderem von Ihrer Steuerklasse, der Höhe des Arbeitslohns und Ihren weiteren steuerpflichtigen Einkünften ab.

Im Jahr 2026 beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 12.348 €. Bis zu dieser Höhe bleibt das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich einkommensteuerfrei.

Bitte beachten Sie: Der Grundfreibetrag bezieht sich nicht unmittelbar auf den Bruttolohn aus einer einzelnen Beschäftigung, sondern auf das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen. Wurde Lohnsteuer einbehalten, obwohl Ihre tatsächliche Jahressteuer niedriger ist, kann sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen.

Weitere Informationen: Bundesfinanzministerium – steuerliche Änderungen 2026

2. Sozialversicherungsbeiträge
Hierzu gehören grundsätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ob und in welcher Höhe diese anfallen, hängt insbesondere von der Art und Dauer Ihrer Beschäftigung ab.

ELStAM – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Für eine individuelle Lohnabrechnung benötigen wir Ihre elfstellige Steueridentifikationsnummer.

Über das ELStAM-Verfahren können unter anderem Ihre Steuerklasse, mögliche Freibeträge und Ihre Kirchensteuermerkmale beim Finanzamt abgerufen werden. Bitte tragen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer bereits im Einstellungsbogen ein, damit wir die Abrechnung korrekt vorbereiten können.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung kann vorliegen, wenn die Tätigkeit von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist.

Dabei werden grundsätzlich auch kurzfristige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern innerhalb desselben Kalenderjahres berücksichtigt und zusammengerechnet.

Sozialversicherung:
Liegen die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vor, fallen grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

Die zeitliche Grenze allein reicht jedoch nicht in jedem Fall aus. Verdienen Sie durchschnittlich mehr als 603 € im Monat, muss zusätzlich geprüft werden, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Berufsmäßigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Tätigkeit für Ihre wirtschaftliche Lebensführung von wesentlicher Bedeutung ist. Ist die Beschäftigung berufsmäßig und liegt der durchschnittliche monatliche Verdienst über 603 €, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen kurzfristigen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Werden die zulässigen Zeitgrenzen überschritten oder war bereits zu Beginn absehbar, dass sie überschritten werden, kann ebenfalls Sozialversicherungspflicht entstehen.

Steuern:
Auch der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt normalerweise individuell anhand Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber stattdessen eine pauschale Lohnsteuer anwenden.

Weitere Informationen: Kurzfristige Beschäftigung – Minijob-Zentrale

Minijob mit Verdienstgrenze

Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt grundsätzlich vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Durchschnitt 603 € pro Monat nicht überschreitet.

Daraus ergibt sich bei einer ganzjährigen Beschäftigung eine regelmäßige Jahresverdienstgrenze von 7.236 €.

Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € pro Stunde.

Bei der Beurteilung eines Minijobs ist nicht nur der Verdienst in einem einzelnen Monat entscheidend. Maßgeblich ist grundsätzlich der bei Beginn der Beschäftigung voraussichtlich zu erwartende regelmäßige Verdienst. Auch mehrere gleichzeitig ausgeübte Minijobs können zusammengerechnet werden.

Sozialversicherung:
Minijobs mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen dabei normalerweise einen eigenen Beitragsanteil zur Rentenversicherung.

Auf schriftlichen Antrag ist grundsätzlich eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. Eine solche Entscheidung sollte sorgfältig geprüft werden, da hierdurch unter anderem eigene Rentenansprüche beeinflusst werden können.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden bei einem Minijob mit Verdienstgrenze grundsätzlich nicht vom Arbeitnehmerlohn abgezogen. Ein Minijob begründet jedoch auch keinen eigenen Krankenversicherungsschutz.

Steuern:
Der Arbeitgeber entscheidet grundsätzlich, ob der Minijob pauschal oder individuell nach Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert wird.

Bei der üblichen Pauschalbesteuerung kann eine einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent anfallen. Bei einer individuellen Besteuerung richtet sich der Steuerabzug nach Ihrer persönlichen Steuerklasse und Ihren weiteren steuerlichen Verhältnissen.

Weitere Informationen: Minijob mit Verdienstgrenze – Minijob-Zentrale

Studierende und Werkstudentenregelung

Für ordentlich eingeschriebene Studierende, die neben dem Studium regelmäßig arbeiten, kann unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte Werkstudentenprivileg gelten.

In diesem Fall fallen aus der Beschäftigung grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Beiträge zur Rentenversicherung sind dagegen grundsätzlich zu zahlen.

Entscheidend ist, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Während der Vorlesungszeit gilt hierfür grundsätzlich eine Grenze von regelmäßig höchstens 20 Arbeitsstunden pro Woche.

Für Tätigkeiten am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden sowie während der Semesterferien können Ausnahmen gelten. Auch die Dauer solcher Überschreitungen ist hierbei relevant.

Wichtig: Die Werkstudentenregelung bedeutet nicht, dass automatisch eine kostenlose Krankenversicherung besteht. Studierende müssen unabhängig davon über eine Familienversicherung, eine studentische Krankenversicherung oder auf andere Weise krankenversichert sein.

Weitere Informationen: Werkstudentenprivileg – Deutsche Rentenversicherung

Weitere Beschäftigungen unbedingt angeben

Bitte informieren Sie uns vollständig über weitere bestehende oder im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübte Beschäftigungen.

Dies gilt insbesondere für:

  • weitere Minijobs,
  • kurzfristige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern,
  • sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen,
  • Werkstudententätigkeiten,
  • Ausbildungen, Praktika oder einen Freiwilligendienst sowie
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitssuche.

Diese Angaben werden benötigt, damit die Beschäftigung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich richtig beurteilt werden kann.

Wenn Sie unsicher sind …

Falls Sie nicht genau wissen, auf welcher Grundlage Ihr Einkommen bei uns abgerechnet wird, wenden Sie sich bitte an unser Lohnbüro.

Weitere verlässliche Informationen finden Sie hier:

Wir hoffen, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Die konkrete Beurteilung hängt immer von Ihrer persönlichen Situation ab. Aber keine Sorge: Wir kümmern uns um die korrekte Abrechnung – und Sie können sich ganz darauf konzentrieren, Engelchen zum Strahlen zu bringen.