Diverses

Steuerliche Aspekten zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis bei Heaven and Angels

Viele unserer Mitarbeiter sind Studenten oder Schüler und üben zum ersten Mal eine Tätigkeit aus, für die sie einen Lohn beziehen. Vielleicht sind Sie zum ersten Mal mit Begriffen wie Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung, „538 Euro Job“, geringfügig Beschäftigte und ähnlichem konfrontiert…… dabei wollten Sie doch „nur“ ein paar Wochen an einem Engelstand mitarbeiten; verständlich, dass sich da schnell das Gefühl der Ohnmacht einstellt, oder zumindest das Gefühl, überfordert zu sein.

Die Informationen auf dieser Seite sollen Ihnen helfen, die Wirren des Abgaben- und Steuerdschungels ein wenig zu lichten. Diese Seite soll Ihnen ein wenig Klarheit verschaffen, ob überhaupt, wann und in welchen Fällen Sie Ihrerseits Abgaben auf den Lohn, den wir Ihnen bezahlen, zu entrichten haben.

Selbstverständlich sind die hier gemachten Angaben allgemein gehalten und sollten lediglich eine allgemeine Orientierungshilfe sein; die detaillierten steuerlichen Aspekte möchten wir den Profis überlassen. Dafür haben wir ein zuverlässiges und hilfsbereites Lohnsteuerbüro beauftragt. Sollte aus den hier gemachten Angaben nicht klar sein, wie Ihr Einkommen, das Sie bei uns verdienen abgerechnet wird, steht Ihnen unser Lohnsteuerbüro gerne zur Verfügung.

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Allgemeine Informationen:

Grundsätzlich gibt es zwei wesentliche Arten von Abzügen die vom Arbeitnehmer zu entrichten sind: Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben.

Die Sozialversicherungsabgaben beinhalten die Abgaben für die Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung. Für den Fall, dass Sie sozialversicherungspflichtig sind, beträgt der Anteil, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat ca. 22% des Bruttolohns. In bestimmten Ausnahmefällen, die im Folgenden grob umrissen werden, sind Sie von diesen Abgaben befreit, beziehungsweise zahlen Sie nur einen verminderten Satz (Studenten).

Die Höhe der Lohnsteuer ist in erster Linie abhängig von Ihrer Steuerklasse sowie von Ihrem Einkommen. Grundsätzlich kann man sagen: wenn Sie zu der Gruppe gehören, die Lohnsteuer pflichtig ist, sollten Sie auf jeden Fall am Ende des Jahres eine Lohnsteuererklärung abgeben; wenn Sie in diesem Jahr nicht viel mehr gearbeitet haben als zur Weihnachtszeit an einem unserer Engelständen erhalten Sie in den meisten Fällen einen Großteil oder die gesamte Lohnsteuer zurück; die Arbeit, eine Lohnsteuererklärung abzugeben, können wir Ihnen allerdings nicht abnehmen.

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Elektroniosches LohnSteuerAbzugsMerkmal (ELStAM)

Für Ihre Tätigkeit an einem unserer Engelstände brauchen wir von Ihnen Ihre 11-stellige  Steueridentifikationsnummer. Diese wurde Ihnen vor einiger Zeit per Schreiben vom Finanzamt mitgeteilt. Eventuell finden Sie diese Nummer auch auf einer Lohnsteuerbescheinigung bzw. falls Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt gemacht haben auf dem Bescheid. Mit dieser Steueridentifikationsnummer wird über ELStAM bei der Finanzverwaltung Ihre Steuerklasse und Ihr Kirchensteuermerkmal abgefragt.

Vorab sollten Sie auf dem Einstellungsbogen bereits die entsprechenden Eingaben machen. Nur so können wir von Anfang an Ihre richtigen Daten erfassen. 

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Kurzfristige Beschäftigung

Sie fallen unter diese Regelung, wenn Sie: Student; Schüler: Hausfrau; Hausmann; Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder Selbstständig sind. Zur Personengruppe der kurzfristig Beschäftigten zählen erfahrungsgemäß die meisten unserer Mitarbeiter.

Informationen zu Sozialversicherungsbeiträgen für kurzfristig Beschäftigte

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind sie von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, wenn Sie nicht mehr als 70 Tage im Jahr beschäftigt sind. Sollten Sie mehr als 70 Tage im Jahr einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, sind Sie sozialversicherungspflichtig, das heißt, sie zahlen wie oben beschrieben ca. 22% Ihres Bruttoeinkommens an Abgaben für die Sozialversicherung.
Für Studenten gibt es eine Sonderreglung: wenn Sie als Student mehr als 70 Tage pro Jahr einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, betragen Ihre Abgaben für die Sozialversicherung lediglich 9,35% vom Bruttolohn, bleiben Sie unter den 70 Tagen Beschäftigung ist Ihr Einkommen wie beschrieben von den Abgaben für die Sozialversicherung befreit.
Wichtig: Falls Sie zurzeit arbeitslos, Mutter im Erziehungsurlaub, beschäftigungslos u. ä. sind, gehören Sie nicht zu dieser Personengruppe, für die eine kurzfristige Beschäftigung möglich wäre. Arbeitslose, Mütter im Erziehungsurlaub, Beschäftigungslose u. ä. sind immer Sozialversicherungspflichtig.

Informationen zur Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte

Der Lohnsteuerabzug auf Ihr Bruttoeinkommen ist abhängig von Ihrer Steuerklasse. Die meisten unserer Mitarbeiter sind ledig und fallen damit immer unter die Steuerklasse 1. Bei Steuerklasse 1 und einem monatlichen Verdienst von bis zu 1000,- € fällt keine Lohnsteuer an. Falls Ihr Einkommen darüber liegt, wird Ihnen zwar Lohnsteuer abgezogen, diese erhalten Sie aber bei Ihrer Lohnsteuererklärung in voller Höhe wieder zurück, solange Ihr Jahreseinkommen unter 12.000,00  € pro Jahr liegt.

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Mini-Job

Der „Mini-Job“ ist eine so genannte Aushilfstätigkeit. Einen solchen darf jeder Arbeitnehmer ausüben. Das heißt: auch wer bereits in einer festen Anstellung ist und ganz reguläres Einkommen erhält, darf einen Mini-Job ausüben. Das erzielte Einkommen aus einem Mini-Job ist von allen Abgaben (Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern) befreit. Von dem Rentenversicherungsabzug muss man sich befreien lassen. Dies geschieht per Unterschrift auf dem dafür vorgeschriebenen Formular.

Allerdings darf jeder Arbeitnehmer lediglich einen „Mini-Job“ auf einmal ausüben und nicht mehrere gleichzeitig. Ein weiterer Hinweis: Wird ein „Mini-Job“ nicht über den gesamten Monat ausgeübt, sondern lediglich über eine bestimmte Zeit, wird das steuerfreie Einkommen entsprechend gekürzt.

Auch wenn die meisten unserer Mitarbeiter an unseren Engelständen ein weitaus höheres Einkommen erzielen, kann es trotzdem sein, dass in Ausnahmefällen ein Beschäftigungsverhältnis auf Mini-Job Basis die sinnvollste Art der Beschäftigung ist.

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Falls Sie nicht zu einer der oben genannten. Personengruppen gehören und Sie nicht wissen, wie Ihr Einkommen, welches Sie an unseren Engelchenständen erzielen abgerechnet wird, steht Ihnen unser Lohnsteuerbüro für diese Fragen gerne zur Verfügung.

... Alternativ erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung unter der Adresse https://www.minijob-zentrale.de/ genauere Informationen.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen ein wenig durch den Paragraphen – Dschungel geholfen zu haben. Wie bereits erwähnt: diese Informationen sind eine Vereinfachung und sollten lediglich einen Überblick zu den möglichen Abgaben auf Ihr Einkommen verschaffen und darüber, in welcher Form wir Sie beschäftigen können. Detailfragen sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Das, wie gesagt, überlassen wir lieber den Fachleuten, dafür haben wir unser Lohnsteuerbüro beauftragt; unsere Stärke sind Engelchen und denen widmen wir einen Großteil unserer Aufmerksamkeit.